Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 136 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 136 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.08.2016 – 6 C 50/15Telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung; Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kosten der effizienten LeistungsbereitstellungZitiert von 67
- BVerwG, 01.04.2015 – 6 C 38/13Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungsverfahrenZitiert von 39
- BVerwG, 25.02.2015 – 6 C 37/13Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren; Drittanfechtung eines WettbewerbersZitiert von 59
- BVerwG, 21.01.2014 – 6 B 43.13Zitiert von 11
- VG Köln, 17.02.2021 – 1 L 166/21Zitiert von 1
- VG Köln, 04.12.2018 – 25 K 7243/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 02.07.2018 – 3 Bf 153/15Zitiert von 16
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- VG Köln, 26.03.2014 – 22 L 1439/13Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.